Kratzer

Kalchreuth: ehemalige Hausnummer 24 und 25

Kratzer - Birnhof und Funkenhaus
 

„1473 Der Nbg. Bg. Ulrich Haller d. Ä. sendet Mgf. Albrecht zu Brandenburg seine dem Vetter Jobst verkauften Mannslehen zu Kalkreuth auf, nämlich den Halbbauhof, den Schafstrieb, einen Baumgarten samt Hofstatt, Schafstadel und Hausgärtlein, der Pirnhoff genant. StABa A 176 L 698 Haller Nr. 8

1494 (Vidimus 1579 vom Lehenb.-Eintrag)

Die Mgf. Friedrich [IV] und Siegmund verleihen den Brüdern Jobst, Wolfgang und Hieronymus Haller zu Nbg. Die vom Vater Jobst geerbten Mannslehen (Ein Lehen, dass nur in der männlichen Linie vererbt werden kann. Ist kein männlicher Erbe vorhanden, fällt das Lehen an den Lehensherrn zurück.): […] einen halben Bauhof mit 2½ Tagw. Wiesmadh, einen Schaftrieb, einen Baumgarten mit Hofstatt, Stadel, Hausgärtlein, der Birnhof genant, StAN Rep. 103/I Urk. 425

1596 (Kop. Um 1600) Ernst, Martin, Tobias, Karl, Dietrich und Lazarus Haller v. Hallerstein sowie Hans Jakob Haller tragen nach dem Tod ihrer Väter für sich und unmündige bzw. abwesende Verwandte, dazu Lienhard Tucher und Tobias Haller vormundschaftsweise für Paul Hallers Söhnlein Lehen Zu Kalkreüth, nämlich [..] einem halben Bauhof mit Wiesmadh, einen Schaftrieb, einen Baumgarten mit 1 Hofstatt, Stadel Haus und Gärtlein, der Birnhof genant, StAN Rep. 119A Nr, 201, fol. 114

In früheren Zeiten ein freieigener Besitz der Familie von Haller, der bis etwa 1720 verpachtet wurde.

Wilhelm Held führt in der „Chronik von Kalchreuth“, 1954, folgende Besitzer und Pächter an:

Um 1600 Johann Carl Haller

Um 1611 Anton Heinrich Murus, Pächter

Um 1653 Johann Egidius Ayrer, Pächter, als Ayrer`scher Vogt wird in den Kirchenbüchern bei Taufen von Kindern genannt.

Witwe Margaretha Müller heiratet am 17.01.1758 Johann Krazer, Sohn von Hans Krazer, Bauer in Kleinsendelbach.

Von ihm stammt sicherlich der Hausname.“

Aus: Historisches Ortsnamenbuch von Bayern – Band 7

„Es war aber gerade damals, 1708, ein großer Hof, der Birnhof zertrümmert worden, und nun vereinigten sich sämtliche Käufer, 25 an der Zahl, mit Hab und Gut gegen die Herrschaft [von Haller] für den 15 fl Handlohn zu stehen. Beide Theile erwählten ihre Anwälte und bewaffneten dieselben mit allen möglichen Beweisen von der Gerechtigkeit ihrer Sache. Das hochfürstliche Hofgericht sollte entscheiden.

Aus: Geschichte und Chronik von Kalchreuth“