Wenn Ihr verfahrensfreies Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für Ihr Vorhaben eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans beantragen. Üblicherweise wird eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans gemeinsam mit einem Bauantrag behandelt. Eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann aber auch für verfahrensfreie Vorhaben beantragt werden. In diesem Fall ergeht eine isolierte Entscheidung über die Befreiung.
Auch, wenn Ihr Vorhaben von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird, muss es dennoch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Übrigen einhalten.
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine Ermessensentscheidung. Beim grundsätzlichen Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung kann also gegebenenfalls dennoch eine Befreiung versagt werden.
Eine isolierte Befreiung vom Bebauungsplan können Sie beantragen, wenn
aktueller Katasterauszug
Bauzeichnungen
ggf. weitere Unterlagen
Lageplan
Die Entscheidung der Gemeinde über die isolierte Befreiung vom Bebauungsplan können Sie mit einer Klage zum Verwaltungsgericht angreifen.
Eine digitale Einreichung von Anträgen auf isolierte Befreiung ist derzeit nur möglich bei Bauvorhaben in den Landkreisen Altötting (ohne Stadt Burghausen), Aschaffenburg (ohne Stadt Alzenau), Augsburg, Bad Tölz-Wolfratshausen, Cham, Ebersberg (ohne Gemeinde Vaterstetten), Fürstenfeldbruck (ohne Große Kreisstädte Fürstenfeldbruck und Germering), Hof, Kronach, Main-Spessart, Neustadt a.d.Waldnaab, Pfaffenhofen a.d.Ilm, Straubing-Bogen, Traunstein (ohne Große Kreisstadt Traunstein) und Weilheim-Schongau sowie in den Städten Kempten, Kitzingen und Schwandorf.