Information für Grundstückseigentümer zur Räum- und Streupflicht in der Gemeinde Kalchreuth
Der Grundsatz der Räum- und Streupflicht ergibt sich aus Art. 51 Bayer. Straßen- und Wegegesetz i.V.m. der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Gemeinde Kalchreuth vom 19.11.2010.
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Nach dieser Verordnung sind die Eigentümer von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen angrenzen, verpflichtet die Gehwege bzw. Gehbahnen vor ihrem Grundstück zu räumen und zu streuen. Die Sicherungsflächen sind an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten, abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt) zu bestreuen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
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Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Grundstückseigentümer das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen.
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Im Zuge der Reinigungspflicht sind insbesondere bei Tauwetter die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.
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Die Satzung finden Sie auf unserer Homepage www.kalchreuth.de - Rathaus - Satzungen & Verordnungen.
Aufruf an alle Autofahrer
Bitte parken Sie, besonders während der Wintermonate, Ihr Fahrzeug in der Garage oder auf Ihren Stellplätzen. Nur so kann ein ausreichender Räum- und Streudienst gewährleistet werden. Bitte bedenken Sie, besonders in schmalen Straßen, dass die Räumfahrzeuge eine Mindestbreite von 3,5 m benötigen. Wenn schmale Straßen durch parkende Fahrzeuge verengt werden, können sie vom Räumdienst nicht bedient werden.
Räum- und Streuplan
Den aktuellen Räum- und Streuplan der Gemeinde Kalchreuth finden Sie auf unserer Homepage www.kalchreuth.de - Wirtschaft & Bauen – Winterdienst.
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