Information zur Grundsteuerreform
Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2025
Bislang hatten diejenigen Steuerschuldner, welche für das neue Jahr keinen Grundsteuerbescheid erhalten haben, im neuen Kalenderjahr denselben Betrag für die Grundsteuer zu entrichten, wie für das vorangegangene Kalenderjahr.
Achtung, dies ändert sich mit dem 01.01.2025.
Aufgrund der Reform werden sämtliche Grundsteuerbescheide, die nach altem Recht erlassen worden sind, zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft kraft Gesetzes aufgehoben (§ 266 Abs. 4 BewG). Sie erhalten daher keinen Aufhebungsbescheid. Wir erinnern hiermit insbesondere diejenigen Steuerschuldner, welche einen Dauerauftrag zur Entrichtung der Grundsteuer eingerichtet haben daran, diesen entsprechend anzupassen, bzw. zu löschen.
Ein Großteil der Bescheide, die nach neuem Recht erlassen werden, wird bereits Anfang Januar 2025 verschickt. Diejenigen Eigentümer, die zunächst noch keinen Grundsteuerbescheid erhalten werden, bitten wir höflichst um Geduld. Einige Fälle konnten noch nicht vom zuständigen Finanzamt bearbeitet und an die Gemeinde Kalchreuth übermittelt werden.
Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Gemeinde Kalchreuth keinen Einfluss auf die Festsetzung Ihres Messbetrags nehmen kann. Wenden Sie sich bitte bei Nachfragen an Ihr zuständiges Finanzamt. Auch Änderungen, die seit Ihrer Grundsteuererklärung eingetreten sind, müssen beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Informieren Sie sich ausführlicher unter https://www.grundsteuer.bayern.de/ .
Hier gelangen Sie zur Hebesatzsatzung.
Ende der Steuerpflicht bei Eigentümerwechsel
Geht ein Grundstück auf einen anderen Eigentümer über (Verkauf, Schenkung, Überlassung etc.) bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat.
Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 01. Januar des folgenden Kalenderjahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner.
Die im notariellen Vertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen über den Nutzungs- und Lastenwechsel berühren die Steuerpflicht für das Übergangsjahr nicht. Die Grundsteuer kann erst zum 01.01. des Folgejahres vom neuen Eigentümer angefordert werden. Ein privatrechtlicher Ausgleich bleibt von dieser Regelung unberührt.